[ Auszug: Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person
zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht
übertragbar ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]